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Verkehrsrecht · MPU

MPU auch bei unter 1,6 Promille BAK möglich

22. April 2020 · OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 3 M 30/20

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 22.04.2020 (Az. 3 M 30/20) klargestellt, dass eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auch bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von unter 1,6 Promille angeordnet werden kann, wenn weitere Umstände auf eine Alkoholproblematik hindeuten.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene mit einer BAK von unter 1,6 Promille im Straßenverkehr aufgefallen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete dennoch eine MPU an und stützte sich dabei auf zusätzliche Umstände, die auf einen problematischen Umgang mit Alkohol hindeuteten. Der Betroffene wehrte sich gegen diese Anordnung im Eilverfahren.

Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt

Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigte die Anordnung der MPU. Die Richter stellten klar, dass die Grenze von 1,6 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV keine absolute Untergrenze für die Anordnung einer MPU darstellt. Vielmehr kann auch bei niedrigeren BAK-Werten eine MPU verlangt werden, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a FeV).

Solche zusätzlichen Umstände können insbesondere sein:

  • Wiederholte Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol
  • Hinweise auf regelmäßigen übermäßigen Alkoholkonsum
  • Fehlende Ausfallerscheinungen trotz hoher BAK (Alkoholgewöhnung)
  • Fahrt unter Alkoholeinfluss zu ungewöhnlichen Zeiten
  • Weitere verkehrsrechtliche Verstöße in Verbindung mit Alkohol

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Betroffene sich nicht allein auf die 1,6-Promille-Grenze verlassen sollten. Auch bei niedrigeren Werten kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, wenn die Gesamtumstände auf eine Alkoholproblematik hindeuten. Die Nichtvorlage eines angeordneten MPU-Gutachtens berechtigt die Behörde in der Regel zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Empfehlung: Frühzeitige Akteneinsicht

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder eine Anordnung zur MPU erhalten haben, empfehle ich dringend eine frühzeitige Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. Nur so lässt sich prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig ist und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Häufig finden sich in den Akten Fehler der Behörde, die zu einer Aufhebung der Anordnung führen können.

Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser stehen Ihre Chancen, die Fahrerlaubnis zu behalten oder zurückzuerhalten.